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58/02 EnergierechtNorm
MinroG 1999 §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0117 2005/04/0116Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/04/0086 E 27. Juni 2003 RS 3Stammrechtssatz
Der Umstand, ein Abbaubereich sei ohne Zufahrt sinnlos, ebenso eine Zufahrtsstraße ohne Abbaubereich, spricht noch nicht gegen die Annahme, die verfahrensgegenständliche Bergbaustraße erfülle die Merkmale einer Bergbauanlage im Sinne des § 118 MinroG. Diente die Bergbaustraße nämlich nicht dem Abbau, d.h. dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe bzw. den damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden oder nachfolgenden Tätigkeiten (vgl. § 1 Abs. 2 MinroG), so wäre das zweckbestimmte Merkmal der Bergbauanlage, "den in § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen", nicht erfüllt. Dass eine Anlage dazu bestimmt ist, den in § 2 Abs. 1 MinroG angeführten Tätigkeiten zu dienen, kann ihr daher nicht die rechtliche Eigenschaft nehmen, ein im Sinne des § 118 MinroG "für sich bestehendes Objekt" zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040115.X04Im RIS seit
22.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010