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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff "Stand der Technik" ist in § 9b EisenbahnG definiert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1412 BlgNR 22. GP) wurde der Stand der Technik als wesentliche Genehmigungsvoraussetzung damit erstmals "in Anlehnung an bereits bestehende Begriffsbestimmungen in anderen Materiengesetzen einer Begriffsbestimmung unterzogen; er ersetzt den bisherigen Ausdruck des Standes der technischen Entwicklung im Eisenbahnwesen"; ein Wandel im Inhalt der Klausel sollte damit jedoch nicht bewirkt werden (Catharin, Anm. 2 zu § 9b EisenbahnG, in Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz (2007)). Die Definition des Standes der Technik orientiert sich an vergleichbaren Bestimmungen etwa in § 71a GewO 1974, § 2 Abs 8 ASchG oder § 12a Abs 1 WRG, allerdings wurde in § 32b Abs 1 EisenbahnG ausdrücklich - abweichend etwa von der zu § 12a WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das Erkenntnis vom 7. Dezember 2006, Zl 2004/07/0124) - festgelegt, dass der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde maßgebend sein soll.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030169.X01Im RIS seit
16.10.2007