RS Vwgh 2007/9/12 2006/03/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs8;
AVG §56;
EisenbahnG 1957 §32b Abs1 idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §9b idF 2006/I/125;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Stand der Technik" ist in § 9b EisenbahnG definiert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1412 BlgNR 22. GP) wurde der Stand der Technik als wesentliche Genehmigungsvoraussetzung damit erstmals "in Anlehnung an bereits bestehende Begriffsbestimmungen in anderen Materiengesetzen einer Begriffsbestimmung unterzogen; er ersetzt den bisherigen Ausdruck des Standes der technischen Entwicklung im Eisenbahnwesen"; ein Wandel im Inhalt der Klausel sollte damit jedoch nicht bewirkt werden (Catharin, Anm. 2 zu § 9b EisenbahnG, in Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz (2007)). Die Definition des Standes der Technik orientiert sich an vergleichbaren Bestimmungen etwa in § 71a GewO 1974, § 2 Abs 8 ASchG oder § 12a Abs 1 WRG, allerdings wurde in § 32b Abs 1 EisenbahnG ausdrücklich - abweichend etwa von der zu § 12a WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das Erkenntnis vom 7. Dezember 2006, Zl 2004/07/0124) - festgelegt, dass der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde maßgebend sein soll.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030169.X01

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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