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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §74 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat - soweit für den Beschwerdefall wesentlich (der Beschwerdeführer wurde zum Ersatz der Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 163 Abs. 1 und § 171 Abs. 1 BVergG 2002 verpflichtet) - gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Wortfolge "163 Abs. 1" und "171 Abs. 1" in § 177 Abs. 1 BVergG 2002 verfassungswidrig war. Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06, V 44/06, hat der Verfassungsgerichtshof u.a. ausgesprochen, dass die Wortfolge "171 Abs. 1" in § 177 Abs. 1 BVergG 2002 verfassungswidrig war. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, G 107/06 ua, hat der Verfassungsgerichtshof u.a. festgestellt, dass die Wortfolge "163 Abs. 1" in § 177 Abs. 1 BVergG 2002 verfassungswidrig war (Spruchpunkt III.). Weiters wurde der oben angeführte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, insoweit er sich auf die Wortfolge "§ 171 Abs. 1" bezog, zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Verfassungsgerichtshof teilte im Hinblick auf die Wortfolge "163 Abs. 1" die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2006, G 154/05, V 118/05, dargestellten Erwägungen auch im vorliegenden Fall die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Wortfolgen nach sich ziehen. Im Hinblick auf die Wortfolge "§ 171 Abs. 1" verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein zwischenzeitlich bereits ergangenes Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06, V 44/06. Im Hinblick auf die Wortfolge "§ 163 Abs. 1" in § 177 Abs. 1 BVergG 2002 bildet der Beschwerdefall den Anlassfall gemäß Art. 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz B-VG, sodass diese Wortfolge "163 Abs. 1" vorliegend nicht anzuwenden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/04/0220). Im Hinblick auf die Wortfolge "§ 171 Abs. 1" in § 177 Abs. 1 BVergG 2002 ist der Beschwerdefall einem Anlassfall gleichzuhalten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0028 bzw. 2007/04/0027, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides (mit denen der Beschwerdeführer zum Pauschalgebührenersatz verpflichtet worden war) waren aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040025.X01Im RIS seit
18.10.2007