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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/04/0187, mwN). Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters zum Ausdruck gebracht, dass sowohl die Zahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken im Sinne des § 113 GewO eine ausreichende Grundlage geben.
Sicherheitspolizeiliche Bedenken seien im Übrigen nicht davon abhängig, dass es zu gerichtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen gekommen sei. (Hier: Der Umstand, dass es sich bei den genannten Vorfällen um Körperverletzungen, Diebstähle, Sachbeschädigungen, Verkehrsunfälle teilweise mit Fahrerflucht u. ä., gehandelt hat und die Häufung dieser Vorfälle, die bei der Diskothek der Beschwerdeführerin stattgefunden haben, rechtfertigen sicherheitspolizeiliche Bedenken im Sinne des § 113 GewO.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040138.X02Im RIS seit
16.10.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011