RS Vwgh 2007/9/12 2007/04/0138

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §113 idF 2002/I/111;

Rechtssatz

Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/04/0187, mwN). Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters zum Ausdruck gebracht, dass sowohl die Zahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken im Sinne des § 113 GewO eine ausreichende Grundlage geben.

Sicherheitspolizeiliche Bedenken seien im Übrigen nicht davon abhängig, dass es zu gerichtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen gekommen sei. (Hier: Der Umstand, dass es sich bei den genannten Vorfällen um Körperverletzungen, Diebstähle, Sachbeschädigungen, Verkehrsunfälle teilweise mit Fahrerflucht u. ä., gehandelt hat und die Häufung dieser Vorfälle, die bei der Diskothek der Beschwerdeführerin stattgefunden haben, rechtfertigen sicherheitspolizeiliche Bedenken im Sinne des § 113 GewO.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040138.X02

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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