RS Vwgh 2007/9/12 2007/04/0170

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
LAO Bgld 1963 §150 Abs1;
LVergabenachprüfungsG Bgld 2003 §20 Abs1;
LVergabePauschalgebührenV Bgld 2003 §1 Z8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 Bgld LVergabenachprüfungsG 2003 iVm § 1 Z. 8 Bgld LVergabePauschalgebührenV 2003 iVm § 150 Abs. 1 Bgld LAO 1963 für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr zuzüglich eines zweiprozentigen Säumniszuschlages zur Bezahlung vorgeschrieben. In Entsprechung des vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 110/06-7, V 37/06-7, aus, dass die Wortfolge "oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung" in § 20 Abs. 1 Bgld LVergabenachprüfungsG 2003 verfassungswidrig und § 1 Z. 8 Bgld LVergabePauschalgebührenV 2003 gesetzwidrig war und verpflichtete die Burgenländische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt. Die als verfassungswidrig erkannte Norm und die als gesetzwidrig erkannte Verordnung sind im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes waren, nicht anzuwenden (vgl. Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz und Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Auferlegung der Pauschalgebühr von der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Pauschalgebühr auf Grund der als verfassungs- bzw. gesetzwidrig erkannten Wortfolgen ausging, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit erfasst auch den Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung eines Säumniszuschlages. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040170.X01

Im RIS seit

22.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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