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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
B-VG Art139 Abs4;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 Bgld LVergabenachprüfungsG 2003 iVm § 1 Z. 8 Bgld LVergabePauschalgebührenV 2003 iVm § 150 Abs. 1 Bgld LAO 1963 für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr zuzüglich eines zweiprozentigen Säumniszuschlages zur Bezahlung vorgeschrieben. In Entsprechung des vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 110/06-7, V 37/06-7, aus, dass die Wortfolge "oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung" in § 20 Abs. 1 Bgld LVergabenachprüfungsG 2003 verfassungswidrig und § 1 Z. 8 Bgld LVergabePauschalgebührenV 2003 gesetzwidrig war und verpflichtete die Burgenländische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt. Die als verfassungswidrig erkannte Norm und die als gesetzwidrig erkannte Verordnung sind im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes waren, nicht anzuwenden (vgl. Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz und Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Auferlegung der Pauschalgebühr von der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Pauschalgebühr auf Grund der als verfassungs- bzw. gesetzwidrig erkannten Wortfolgen ausging, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit erfasst auch den Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung eines Säumniszuschlages. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040170.X01Im RIS seit
22.10.2007