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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Die mit 4. September 2003 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung durch die erstinstanzliche Behörde, welche vom Beschuldigten am 16. September 2003 übernommen wurde, enthielt als konkreten Tatvorwurf, dass der Beschuldigte als Unternehmer veranlasst habe, dass eine nach Datum und genauer Uhrzeit der Ein- und Ausfahrten in das Bundesgebiet sowie nach dem Kennzeichen des Lastkraftwagens konkretisierte Transitfahrt durchgeführt worden sei, wobei das Ökopunktekonto überzogen gewesen sei. Zugleich wurde dem Beschuldigten darin bereits vorgeworfen, sich als Unternehmer vor Antritt dieser Fahrt pflichtwidrig nicht davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte für diese Fahrt zur Verfügung standen. Mit dieser Aufforderung sind im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis zitierten Rechtsprechung alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale gegeben, die den Beschuldigten in die Lage versetzt haben, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen; ebenso war er vor einer Doppelbestrafung geschützt. Die vom Beschuldigten behauptete Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030020.X01Im RIS seit
16.10.2007