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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;Rechtssatz
In drei Fällen sind auf Veranlassung des Unternehmens, als dessen zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Beschuldigte bestraft wurde, Güterbeförderungen über die Grenze durchgeführt worden, wobei die Lenker jeweils verfälschte CEMT-Genehmigungen (§ 7 Abs 1 Z 2 GütbefG idF BGBl I Nr 106/2001) mitgeführt hatten. Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Fahrten wurden keine (gültigen) Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen mitgeführt. Zur Darlegung des mangelnden Verschuldens an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wäre es erforderlich gewesen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, durch das die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0166). Die bloße Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften einzuhalten, kann den Beschuldigten als zur Vertretung nach außen Berufenen nicht entschuldigen (vgl das hg Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl 2003/09/0109).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030191.X01Im RIS seit
16.10.2007