RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0160

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, in einem Verfahren über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 Beweis durch Sachverständige zu erheben. Gegenstand eines solchen Gutachtens hätte aber im Gegensatz zur Beantwortung der Frage der (Höher-)Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Verständnis des Funktionszulagenschemas die Beantwortung der Frage zu sein, ob der Beamte in einem Ausmaß von zumindest 25 von Hundert (beschwerdefallbezogen) Dienste verrichtet, die im Dienstklassensystem der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sind. Dabei kommt dem Umstand, dass vor dem antragstellenden Beamten ein Beamter der Verwendungsgruppe A seinen Arbeitsplatz innegehabt habe, keine Bedeutung zu, weil die tatsächliche Tätigkeit (Verwendung) des Beamten maßgeblich ist. Andererseits schließt ein hoher Akademikeranteil in der betreffenden Abteilung nicht aus, dass der antragstellenden Beamte trotzdem in erheblichem Ausmaß höherwertig verwendet wurde.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenSachverständiger AufgabenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120160.X05

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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