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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
PG 1965 §5 Abs2 idF 2004/I/142;Rechtssatz
Wenn die Ableistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes auch eine mehrerer Voraussetzungen dafür war, ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer erst durch einen späteren Ernennungsakt, dessen Vornahme dem Bundesminister für Landesverteidigung freigestanden ist, mit Wirkung vom 1. April 1972 begründet worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht aus dem Umstand, dass der Präsenzdienst bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages voll zu berücksichtigen ist und dass er einen Teil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bildet, zwingend geschlossen werden, dass eine während des Präsenzdienstes erlittene Dienstbeschädigung, für die eine Beschädigtenrente nach dem HVG gebührt, schon deshalb ein Dienstunfall im Sinn des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 wäre und daher die dort normierte Wirkung eines Entfalls der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage auslösen müsste. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Anrechnungen beschränken sich auf den Vorrückungsstichtag bzw. die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/12/0334, VwSlg. 15351 A/2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120207.X03Im RIS seit
01.11.2007