RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0207

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §5 Abs2 idF 2004/I/142;
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2003/I/130;
PG 1965 §5 Abs5 idF 2004/I/142;
WehrG 1955 §28b idF 1971/272;
WehrGNov 1971 Art9;

Rechtssatz

Wenn die Ableistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes auch eine mehrerer Voraussetzungen dafür war, ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer erst durch einen späteren Ernennungsakt, dessen Vornahme dem Bundesminister für Landesverteidigung freigestanden ist, mit Wirkung vom 1. April 1972 begründet worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht aus dem Umstand, dass der Präsenzdienst bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages voll zu berücksichtigen ist und dass er einen Teil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bildet, zwingend geschlossen werden, dass eine während des Präsenzdienstes erlittene Dienstbeschädigung, für die eine Beschädigtenrente nach dem HVG gebührt, schon deshalb ein Dienstunfall im Sinn des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 wäre und daher die dort normierte Wirkung eines Entfalls der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage auslösen müsste. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Anrechnungen beschränken sich auf den Vorrückungsstichtag bzw. die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/12/0334, VwSlg. 15351 A/2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120207.X03

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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