Index
L22007 Landesbedienstete TirolNorm
ABGB §865;Rechtssatz
Ungeachtet der "Theorie der objektiven Erkennbarkeit" setzt ein Rückforderungsverfahren nach § 13a GehG und die dafür erforderliche Verneinung des "guten Glaubens" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1989, Zl. 88/12/0067, und vom 21. Oktober 1991, Zl. 90/12/0324), jeweils die Geschäftsfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt des Zahlungsempfanges voraus. Die zitierte Vorjudikatur gebraucht diesen Begriff offenbar im Verständnis des Zivilrechts. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind - auch ohne Bestellung eines Sachwalters - geschäftsunfähig. Dafür bedarf es grundsätzlich vollkommener Unfähigkeit, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, also Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (vgl. hiezu Rummel in Rummel I3, Kommentar zum ABGB, Rz 3 zu § 865 ABGB). (Hier: Sollte sich der Beamte daher im Zeitpunkt des Empfanges der Zahlung des Dezembergehaltes in einem solchen Zustand befunden haben, so läge nach der zitierten Judikatur von vornherein Gutgläubigkeit vor.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120159.X03Im RIS seit
13.11.2007Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010