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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beamte (Amtsarzt) beantragte die Genehmigung der arbeitsmedizinischen Betreuung eines weiteren Unternehmens (als Nebenbeschäftigung). Für die angestrebte Genehmigung kommt es auf die Frage, ob der Beamte (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) Nebenbeschäftigungen als Arbeitsmediziner bei vom Beamten schon früher bekannt gegebenen Unternehmungen rechtswidrigerweise ohne Genehmigung ausgeübt hat, aus dem Grunde des § 56 Abs. 2 und 4 letzter Satz BDG 1979 iVm § 2 Tir LBG 1998 nicht an. Vielmehr ist nach diesen Bestimmungen maßgeblich, ob die (zu bewilligende) Nebenbeschäftigung (unter Mitberücksichtigung vom Beamten - allenfalls mangels Genehmigung rechtswidrig - ausgeübter weiterer Nebenbeschäftigungen) wesentliche dienstliche Interessen gefährden würde. Die antragsgegenständliche Nebenbeschäftigung müsste demnach entweder die Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen begründen oder eine schon vorhandene solche Gefährdung erhöhen. (Dem Beamten war ua aus diesem Grund gemäß § 58 Abs. 2 VwGG Kostenersatz zuzusprechen.)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120186.X03Im RIS seit
21.01.2008