RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0186

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §56 Abs2 impl;
BDG 1979 §56 Abs4 idF 1991/277 impl;
BDG/Tir 1998 §56 Abs2;
BDG/Tir 1998 §56 Abs4 Z1 idF BGBl 1991/277;
BDGNov 01te 1991 Art1 Z4 impl;
BDGNov 01te 1991/Tir Art1 Z4;
LBG Tir 1998 §2 lita Z1;
LBG Tir 1998 §2 lita Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Der Beamte (Amtsarzt) beantragte die Genehmigung der arbeitsmedizinischen Betreuung eines weiteren Unternehmens (als Nebenbeschäftigung). Für die angestrebte Genehmigung kommt es auf die Frage, ob der Beamte (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) Nebenbeschäftigungen als Arbeitsmediziner bei vom Beamten schon früher bekannt gegebenen Unternehmungen rechtswidrigerweise ohne Genehmigung ausgeübt hat, aus dem Grunde des § 56 Abs. 2 und 4 letzter Satz BDG 1979 iVm § 2 Tir LBG 1998 nicht an. Vielmehr ist nach diesen Bestimmungen maßgeblich, ob die (zu bewilligende) Nebenbeschäftigung (unter Mitberücksichtigung vom Beamten - allenfalls mangels Genehmigung rechtswidrig - ausgeübter weiterer Nebenbeschäftigungen) wesentliche dienstliche Interessen gefährden würde. Die antragsgegenständliche Nebenbeschäftigung müsste demnach entweder die Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen begründen oder eine schon vorhandene solche Gefährdung erhöhen. (Dem Beamten war ua aus diesem Grund gemäß § 58 Abs. 2 VwGG Kostenersatz zuzusprechen.)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120186.X03

Im RIS seit

21.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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