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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (Beamte) hat durch einen Bescheid vom 22. August 2007 gerade die Bewilligung jener Nebenbeschäftigung erhalten, welche er auch mit dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag angestrebt hatte. Da eine derartige Genehmigung in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0148) nicht rückwirkend auf den Antragszeitpunkt erteilt werden darf und dem § 56 Abs. 4 BDG 1979 i.V.m. § 2 Tir LBG 1998 eine solche Ermächtigung nicht zu entnehmen ist, erscheint es ausgeschlossen, dass der Beamte durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 24. Mai 2006 günstiger gestellt werden könnte. Daher Gegenstandslosigkeit im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120186.X01Im RIS seit
21.01.2008