RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0074

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §7;
BDG 1979 §69 impl;
LBDG Bgld 1997 §85;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 85 Bgld LBDG 1997 regelt lediglich den Verfall von Erholungsurlaub. Ebenso wie im Bundesdienstrecht, das der burgenländische Landesgesetzgeber - wie bei Darstellung der Erläuterungen in den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Regierungsvorlagen gezeigt - erklärtermaßen im Landesdienstrecht nachbilden wollte, wurde jedoch in Kenntnis der ständigen Judikatur des VwGH, die eine solche fordert, keine Rechtsgrundlage geschaffen, die eine Entschädigung für nicht konsumierten Urlaub vorsieht. Aus den vom Beamten behaupteten allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder einer Gesetzesanalogie kann die Gebührlichkeit einer Urlaubsentschädigung im öffentlichen Dienstrecht nicht begründet werden. Im Einzelnen ist dazu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die - dem Inhalt nach auch für das burgenländische Landesdienstrecht anwendbare - Judikatur des VwGH zum Bundesdienstrecht zu verweisen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1990, Zl. 90/12/0103, und vom 28. Mai 1997, Zlen. 97/12/0106 und 0114, jeweils mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120074.X03

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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