Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §58 Abs1 Z6 idF 1977/662;Rechtssatz
Gemäß § 59 Abs. 1 GehG gebührt u.a. Lehrern, die mit den im § 58 Abs. 1 GehG angeführten Funktionen betraut sind, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich behauptete, er sei mit den Agenden eines Abteilungsvorstandes betraut worden, hätte sich die belangte Behörde nicht mit der lapidaren Behauptung, der Beschwerdeführer "sei nicht offiziell als Abteilungsvorstand betraut worden" bzw. dass - falls dies ein Begründungselement im angefochtenen Bescheid gewesen sein sollte - "die Letztentscheidung in allen Belangen" immer der Abteilungsvorstand (der Fachabteilung für Datenverarbeitung) gehabt habe, zufrieden geben dürfen, sondern hätte vielmehr ein Ermittlungsverfahren durchführen und Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen, aus denen abgeleitet werden kann, ob eine Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion eines Abteilungsvorstandes bzw. den von ihm behaupteten Tätigkeiten im Sinne des § 59 Abs. 1 GehG erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004120221.X01Im RIS seit
01.11.2007