RS Vwgh 2007/9/13 2007/12/0137

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §207f Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs3 idF 1997/I/061;
Richtlinien Besetzungsvorschläge LSR OÖ 2001;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 207f Abs. 1 und 2 BDG 1979 stellt ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates, für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen, und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher schon von daher nicht vor (vgl. den Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176). Aus der 54. Verordnung des Landesschulrates für Oberösterreich vom 3. Dezember 2001, mit der zusätzliche Auswahlkriterien für die Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Verleihung von schulfesten Leiter-, Abteilungs- und Fachvorstandsstellen an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik (AHS, BMHS, BAKI) erlassen werden (kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 13. Dezember 2001), werden einzelne Auswahlkriterien mit Punkterahmen und Bestimmungen über das Auswahlverfahren genannt, die damit den besagten Rahmen des § 207f Abs. 3 BDG 1979 nicht überschreiten, die sich jedoch nicht an den Bewerber richten oder diesem - über das Gesetz hinausgehend - einen Anspruch einräumen würden.

Schlagworte

DienstrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120137.X02

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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