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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BKUVG §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es entspricht dem in den Materialien (Regierungsvorlage zum B-KUVG, 463 BlgNR, XI. GP, 50; Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten 636 BlgNR XXI. GP, 83; Regierungsvorlage zur 2. Dienstrechts-Novelle 2003, 283 BlGNR XXII. GP, 28) kontinuierlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dass auch für einen Entfall der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 idF der Dienstrechts-Novelle 2003 jedenfalls das Bestehen eines Dienstverhältnisses im Zeitpunkt des Unfallgeschehens (hier am 16. August 1971) unabdingbar erforderlich war. Die Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht oder eines - dieser gleichgestellten - freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes (Art. IX der Novelle BGBl. Nr. 272/1971 iVm § 28b Wehrgesetz (1955)) begründete jedoch, zumal eine Nennung in der Gliederung des § 2 Gehaltsüberleitungsgesetz nicht aufschien, kein (öffentlichrechtliches) Dienstverhältnis zum Bund (vgl. Pernthaler, Der Rechtsstaat und sein Heer (1974), 176 (FN 19)). (Hier: Für ein privatrechtliches Dienstverhältnis fehlt jeder Anhaltspunkt für den Abschluss eines Vertrages mit dem Beschwerdeführer.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120207.X01Im RIS seit
01.11.2007