RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0160

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0451 E 20. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung, einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist. Der Zulagenanspruch ist im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages pro Verwendungsgruppenunterschied bei durchgehender Höherwertigkeit der erbrachten Gesamtleistung gegeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120160.X01

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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