RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0132

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 impl;
DBR Stmk 2003 §18;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0139 E 13. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die wegen der inhaltlichen Übereinstimmung dieser Bestimmung mit § 67 DP/Stmk auch hier herangezogen werden kann, ist das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse (grundsätzlich) ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120132.X02

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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