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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beamte (Amtsarzt) beantragte die Genehmigung der arbeitsmedizinischen Betreuung eines weiteren Unternehmens (als Nebenbeschäftigung). Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die Behörde diese Genehmigung. Die Behörde stützt die Versagung der Bewilligungserteilung nicht etwa darauf, dass der Antrag des Beamten mangels Vorliegens einer Genehmigungspflicht unzulässig gewesen wäre. Vielmehr geht die Behörde implizit, jedoch ohne dazu entsprechende Feststellungen zu treffen oder rechtliche Erwägungen anzustellen, davon aus, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Z. 1 BDG 1979 iVm § 2 Tir LBG 1998 für das Bestehen einer Genehmigungspflicht vorliegen. Dies hätte freilich die Erlassung eines auf § 50a oder 50b BDG 1979, jeweils iVm § 2 Tir LBG 1998, gestützten rechtsgestaltenden Bescheides vorausgesetzt, aus welchem das Ausmaß der herabgesetzten Wochendienstzeit hervorzugehen gehabt hätte (vgl. zum ähnlichen Fall einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 45 LDG 1984 das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0085).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120186.X02Im RIS seit
21.01.2008