RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c Abs7 idF 2001/I/086;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/03/0235 E 20. März 1996 RS 2 (hier nur 1. Satz; hier betreffend Frage, ob der Dienstunfall vom 20. März 2003 wesentliche Bedingung für die Dienstverhinderung des Beschwerdeführers auch über den 25. Mai 2004 hinausgehend war; hier mit dem Zusatz: "Dies gilt auch für die Behörde. Ob relevante zusätzliche Erkenntnisse nur unter Beiziehung der beiden Vertrauensärzte des Beschwerdeführers - nach deren Entbindung von der Verschwiegenheit - oder auch aus der Untersuchung des Beschwerdeführers selbst gewonnen werden können, ist von dem von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren beizuziehenden Sachverständigen zu beurteilen."

Stammrechtssatz

Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab. Der Verpflichtung, sich bei der Befundaufnahme jener Methoden zu bedienen, die nach den Regeln des Faches zu verläßlichen Ergebnissen führen, wird der Sachverständige durch das Einverständnis der Parteien zu einer anderen Vorgangsweise nicht entbunden.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Aufgaben Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120164.X01

Im RIS seit

02.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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