Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/03/0235 E 20. März 1996 RS 2 (hier nur 1. Satz; hier betreffend Frage, ob der Dienstunfall vom 20. März 2003 wesentliche Bedingung für die Dienstverhinderung des Beschwerdeführers auch über den 25. Mai 2004 hinausgehend war; hier mit dem Zusatz: "Dies gilt auch für die Behörde. Ob relevante zusätzliche Erkenntnisse nur unter Beiziehung der beiden Vertrauensärzte des Beschwerdeführers - nach deren Entbindung von der Verschwiegenheit - oder auch aus der Untersuchung des Beschwerdeführers selbst gewonnen werden können, ist von dem von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren beizuziehenden Sachverständigen zu beurteilen."Stammrechtssatz
Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab. Der Verpflichtung, sich bei der Befundaufnahme jener Methoden zu bedienen, die nach den Regeln des Faches zu verläßlichen Ergebnissen führen, wird der Sachverständige durch das Einverständnis der Parteien zu einer anderen Vorgangsweise nicht entbunden.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Aufgaben Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120164.X01Im RIS seit
02.11.2007