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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
GdBG Tir 1970 §108 idF 2003/002;Rechtssatz
Der vorliegende Fall betrifft die Auszahlung des Gehalts im Voraus gemäß § 7 Abs. 1 GehG. Ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Gebührlichkeit von Teilen des Dezembergehaltes wären dann angezeigt, wenn sich der Beamte schon bei Empfang dieser Leistung mit dem Gedanken getragen hätte, der ihm zu diesem Zeitpunkt schon zugegangenen Weisung nicht Folge zu leisten, und sein Gesundheitszustand (einschließlich des Zustandes seiner psychischen Gesundheit) so beschaffen war, dass ihm der mit der genannten Weisung aufgetragene Arztbesuch auch zumutbar war. War der Gesundheitszustand des Beamten bei Empfang der Zahlung für Dezember hingegen dergestalt, dass der aufgetragene Arztbesuch unzumutbar war, bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für einen möglichen Entfall der Gebührlichkeit von Teilen des Dezembergehaltes durch die absehbare Unterlassung des Arztbesuches. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang dem Vorbringen des Beamten, wonach der Entfall der Gebührlichkeit schon deshalb nicht objektiv vorhersehbar gewesen sein konnte, weil die Weisung nicht von der Dienstbehörde stamme. Durch ein Schreiben wird die Weisung der gemäß § 108 Tir GdBG zuständigen Dienstbehörde Gemeinderat intimiert. Diese Weisung beruht auch auf einem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss. Unzumutbarkeit der dort angeordneten Untersuchung lag auch nicht etwa deshalb vor, weil die Dienstbehörde nicht sofort eine fachärztliche Untersuchung verfügt hat. Zwar sieht § 25a Abs. 2 zweiter Satz Tir GdBG vor, dass Fachärzte heranzuziehen sind, wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist. Die Frage, ob die Beiziehung von Fachärzten zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, stellt aber ihrerseits eine medizinische Fachfrage dar. Im Allgemeinen wird daher die Frage, ob die Heranziehung von Fachärzten erforderlich ist, erst auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung durch einen Allgemeinmediziner feststehen (also insbesondere dann, wenn dieser eine solche für erforderlich erachtet). Selbst wenn aber die Dienstbehörde gehalten gewesen wäre, sofort einen Facharzt heranzuziehen, könnte allein daraus noch keine Unzumutbarkeit der Mitwirkung an einer mit wirksamer Weisung angeordneten Untersuchung durch einen Allgemeinmediziner abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120159.X02Im RIS seit
13.11.2007Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010