RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0160

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
GehG 1956 §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 unterscheidet sich von einer solchen nach § 34 Abs. 1 erster Satz GehG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 für einen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes; § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 erfordert die dauernde Verrichtung höherwertiger Dienste "in erheblichem Ausmaß"; es ist ein Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung von zumindest 25 von Hundert des Gesamtvolumens der Tätigkeit erforderlich, ohne dass der Arbeitsplatz im Rahmen des Funktionszulagenschemas zu bewerten wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120160.X04

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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