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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;Rechtssatz
Die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 unterscheidet sich von einer solchen nach § 34 Abs. 1 erster Satz GehG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 für einen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes; § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 erfordert die dauernde Verrichtung höherwertiger Dienste "in erheblichem Ausmaß"; es ist ein Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung von zumindest 25 von Hundert des Gesamtvolumens der Tätigkeit erforderlich, ohne dass der Arbeitsplatz im Rahmen des Funktionszulagenschemas zu bewerten wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120160.X04Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009