RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
L22001 Landesbedienstete Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §1494;
ABGB §1495;
AZG §1 Abs2 Z1;
AZG §19f Abs2 idF 1997/I/046;
BDG 1979 §49 Abs1 impl;
BDG 1979 §49 Abs2 idF 1992/873 impl;
BDG 1979 §49 Abs6 idF 1998/I/123 impl;
BDG 1979 §49 Abs7 idF 1992/873 impl;
BDGNov 1992 Art1 Z3 impl;
BDGNov 1992/Bgld Art1 Z3;
LBBG Bgld 2001 §15 Abs4;
LBDG Bgld 1997 §59 Abs1;
LBDG Bgld 1997 §59 Abs2;
LBDG Bgld 1997 §59 Abs6;
LBG Bgld 1985 §2 Abs2 Z26 idF 1993/087;
LBGNov Bgld 08te 1993 Art1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist jedenfalls eine Hemmung der Verjährungsfrist zu bejahen: Das - mit dem Faktor 1,5 aufgewertete - "Überstundenguthaben" wurde (wohl in Anwendung des § 59 Abs. 2 und 6 Bgld LBDG 1997 - eine Offenlegung ist insoweit nicht erfolgt) in das Gleitzeitkonto des Beamten eingereiht und ihm, ohne dass die Dienstbehörde die Anordnung einer zeitlichen Begrenzung festgestellt hätte, dessen späterer Verbrauch freigestellt. Diese Vorgangsweise bewirkt (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 19f Abs. 2 des - gemäß seinem § 1 Abs. 2 Z. 1 für den Beamten allerdings nicht geltenden - AZG idF BGBl. I Nr. 46/1997), unbeschadet des von der Dienstbehörde ungeprüft gebliebenen Einflusses auf die Fälligkeit von Ansprüchen aus einem Überstundenguthaben, zumindest deren "reine" Stundung. Bereits durch eine solche wird der Fortlauf der Verjährung nach den von § 15 Abs. 4 Bgld LBBG 2001 für anwendbar erklärten Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gehemmt (vgl. allgemein etwa die Entscheidungen des OGH vom 30. Jänner 2001, 1 Ob 14/01t, und vom 2. März 2005, 7 Ob 292/04y; RIS-Justiz RS0017597, RS0034405). Die Verjährungsfrist könnte demnach schon deshalb erst dann weiter laufen, wenn der Beamte über Anordnung der Dienstbehörde das Guthaben verbrauchen müsste oder wenn feststünde, dass die bisher erwartete künftige Verrechnung nicht mehr möglich wäre (vgl. etwa die zu Fällen gleitender Arbeitszeit privatrechtlich Beschäftigter ergangenen Entscheidungen des OGH vom 26. Februar 1992, 9 ObA 47/92 = SZ 65/31; vom 2. Oktober 2002, 9 ObA 61/02i, und vom 17. März 2004, 9 ObA 114/03k). (Zusätzliche (erstmals in der Beschwerde an den VwGH ohne nähere Konkretisierung behauptete) schriftliche Bekanntgaben des Beamten gegenüber der Dienstbehörde sind für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von Bedeutung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120074.X02

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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