RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0159

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §865;
GdBG Tir 1970 §25 Abs2 idF 2003/002;
GdBG Tir 1970 §25a Abs2 idF 2003/002;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1 idF 2005/055;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109 impl;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §13a Abs1 idF BGBl 1966/109;
GehG/Tir 1998 §13a Abs1 idF BGBl 1966/109 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die "objektive Erkennbarkeit" eines mit 11. Dezember 2003 eingetretenen Entfalls der Gebührlichkeit von Gehalt setzte (neben dem Fehlen von Geschäftsunfähigkeit) auch voraus, dass der Gesundheitszustand des Beamten bei objektiver Betrachtung am 10. Dezember 2003 (und auch in der Folge bis zum Erhalt dieser Zahlung) der Zumutbarkeit des Besuches des Sprengelarztes nicht entgegen stand. Die Fortdauer der Rechtsvermutung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst bis zur Aufgabe der Weigerung, an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, setzt nämlich auch die Fortdauer der Zumutbarkeit der Mitwirkung an einer solchen ärztlichen Untersuchung voraus. Dem Tir GdBG lässt sich keine Anordnung entnehmen, wonach die Weigerung der Mitwirkung selbst an einer unzumutbaren ärztlichen Untersuchung die Rechtsfolge des § 25 Abs. 2 letzter Satz Tir GdBG auslöste, wenn und solange es der Beamte unterlässt, die Unzumutbarkeit im Wege einer (begründeten) Entschuldigung darzulegen. Bei fehlender Geschäftsunfähigkeit wäre die (sonstige) Frage der subjektiven Fähigkeit, die für die Gebührlichkeit maßgeblichen Rechtsfragen zu durchblicken und der dafür relevante Gesundheitszustand aber bedeutungslos.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120159.X04

Im RIS seit

13.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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