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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
ABGB §865;Rechtssatz
Die "objektive Erkennbarkeit" eines mit 11. Dezember 2003 eingetretenen Entfalls der Gebührlichkeit von Gehalt setzte (neben dem Fehlen von Geschäftsunfähigkeit) auch voraus, dass der Gesundheitszustand des Beamten bei objektiver Betrachtung am 10. Dezember 2003 (und auch in der Folge bis zum Erhalt dieser Zahlung) der Zumutbarkeit des Besuches des Sprengelarztes nicht entgegen stand. Die Fortdauer der Rechtsvermutung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst bis zur Aufgabe der Weigerung, an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, setzt nämlich auch die Fortdauer der Zumutbarkeit der Mitwirkung an einer solchen ärztlichen Untersuchung voraus. Dem Tir GdBG lässt sich keine Anordnung entnehmen, wonach die Weigerung der Mitwirkung selbst an einer unzumutbaren ärztlichen Untersuchung die Rechtsfolge des § 25 Abs. 2 letzter Satz Tir GdBG auslöste, wenn und solange es der Beamte unterlässt, die Unzumutbarkeit im Wege einer (begründeten) Entschuldigung darzulegen. Bei fehlender Geschäftsunfähigkeit wäre die (sonstige) Frage der subjektiven Fähigkeit, die für die Gebührlichkeit maßgeblichen Rechtsfragen zu durchblicken und der dafür relevante Gesundheitszustand aber bedeutungslos.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120159.X04Im RIS seit
13.11.2007Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010