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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 wird insbesondere dann zu erfolgen haben, wenn ein schlüssiges Sachverständigengutachten zu identen Punktewerten des Arbeitsplatzes des betreffenden Beamten einerseits und einer Richtverwendung andererseits gelangt (vgl. ausführlich etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2006, Zl. 2001/12/0194, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120222.X03Im RIS seit
16.11.2007Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008