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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs3;Rechtssatz
Zwar trifft es zu, dass die für die Ruhestandsversetzung zuständige Dienstbehörde in ihrem Verfahren nicht zu prüfen hat, ob die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist oder dieser zumindest einen wesentlichen Anteil an der Dienstunfähigkeit hat, weil es in diesem Verfahren nur auf das Vorliegen der Dienstunfähigkeit ankommt und nicht auf deren Ursachen. Das schließt aber allein nicht von vornherein aus, dass die im Ruhestandsversetzungsverfahren von der Aktiv-Dienstbehörde im Ruhestandsversetzungsbescheid verwerteten medizinischen Gutachten, falls diese den Gesundheitszustand des Betreffenden umfassend und nicht bloß eingeschränkt unter dem Blickwinkel der für das Ruhestandsversetzungsverfahren relevanten Fragestellung erhoben haben, auch von den für die Ruhegenussbemessung zuständigen Pensions-Dienstbehörden unter dem in ihrem Verfahren allein nach § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 maßgebenden Gesichtspunkt geprüft werden können, ob sie für dessen Lösung hinreichen oder nicht. Ob dies zutrifft, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2001/12/0055). Aus den Erläuterungen zur hier maßgeblichen Rechtslage ist zu entnehmen, dass jedenfalls Kausalität des Dienstunfalles für die der Ruhestandsversetzung zu Grunde liegende dauernde Dienstunfähigkeit verlangt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120191.X03Im RIS seit
02.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009