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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
BDG 1979 §49 Abs1 idF 1992/873 impl;Rechtssatz
Der in der Beschwerde angeführte "Überstundensaldo" von 2,46 Stunden betrifft in der Sache unstrittig ein innerhalb des Gleitzeitrahmens erworbenes Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit. Derartige Zeitguthaben gelten gemäß § 59 Abs. 7 Bgld LBDG 1997 (anders als angeordnete oder ihnen gesetzlich gleichgestellte Überstunden nach § 59 Abs. 1 Bgld LBDG 1997) nicht als Überstunden; sie sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Dem liegt, wie die im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Materialien zeigen, die Überlegung zu Grunde, dass eine derartige außerhalb des Normaldienstplanes erbrachte zusätzliche Leistung zwar vom Dienstgeber genehmigt, aber überwiegend auf ein Interesse des Beamten zurückzuführen war, dem hierdurch ein Recht zur Gestaltung seiner täglichen Dienstzeit in bestimmtem Rahmen eingeräumt wurde (vgl. allgemein das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0251). In klarer Abgrenzung zu Überstunden nach § 59 Abs. 1 Bgld LBDG 1997 kommt hiefür lediglich Freizeitausgleich in Betracht. Aus § 59 Abs. 7 Bgld LBDG 1997 folgt, dass derartige Zeitguthaben nicht anders als ein noch nicht verbrauchter Teil des Urlaubes behandelt werden können. In Ermangelung einer gesetzlichen Anordnung, die eine Entschädigung für den Fall des Unterbleibens eines Zeitausgleiches bis zur Versetzung in den Ruhestand vorsieht, ist somit die Gebührlichkeit dieser vom Beamten angestrebten finanziellen Abgeltung zu verneinen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120074.X04Im RIS seit
01.11.2007