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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BKUVG §90;Rechtssatz
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers und ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden, wenn sich der Begriff des Dienstunfalls als Anknüpfungspunkt für eine pensionsrechtliche Besserstellung auf Schadensereignisse (Unfälle) beschränkt, die sich letztlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft ereignet haben, und demnach Unfälle während des Präsenzdienstes davon nicht erfasst werden. Weiters ist, was der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten (636 BlgNR XXI. GP, 83) hervorgehoben hat, zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch die Beschädigtenrente nach § 21 Abs. 1 HVG bereits ein finanzieller Ausgleich für die Folgen seines Wegunfalles zugekommen ist, der dessen Nachteile im Großen und Ganzen ausgleicht. Auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 auf Fälle wie den vorliegenden kommt nicht in Betracht, weil nach dem im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Willen des Gesetzgebers nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit in Ansehung der gegenständlichen Fallkonstellation (Unfall vor Begründung eines Dienstverhältnisses) ausgegangen werden kann (vgl. dazu weiters das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0109).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120207.X05Im RIS seit
01.11.2007