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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §4 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0243 E 25. September 2002 RS 4Stammrechtssatz
Ergibt sich aus einer Kombination mehrerer Faktoren die Dienstunfähigkeit und lässt sich einer oder lassen sich mehrere dieser Faktoren auf einen Dienstunfall zurückführen, so kann nur dann die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit verneint werden, wenn die Dienstunfähigkeit im Verständnis der Definition des Begriffes der "wesentlichen Bedingung" iSd hg. Judikatur auch ohne die durch den Dienstunfall bedingten Folgen eingetreten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120191.X02Im RIS seit
02.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009