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L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung BurgenlandNorm
ABGB §1494;Rechtssatz
Gemäß § 59 Abs. 1 Bgld LBDG 1997 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). In diesem Umfang räumt § 59 Abs. 2 Bgld LBDG 1997 der Dienstbehörde die Wahlmöglichkeit ein, Überstunden entweder im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen, sie nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Die Verjährung der Abgeltung dieser Bestimmung unterliegender Überstunden gemäß § 15 Abs. 1 Bgld LBBG 2001 beginnt grundsätzlich ab ihrer Erbringung. Allerdings normiert § 15 Abs. 4 Bgld LBBG 2001 ergänzend, dass die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120074.X01Im RIS seit
01.11.2007