RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0191

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BKUVG §90;
BKUVG §91;
PG 1965 §4 Abs4 Z2;
PG 1965 §5 Abs2 idF 2003/I/071;
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2001/I/087;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung ausgesprochen, "Zurückführbarkeit" im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung bedeute, dass die Dienstunfähigkeit durch ein dort genanntes Ereignis (Dienstunfall) verursacht wurde. Daraus ist abzuleiten, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und (berentetem) Dienstunfall (hier nach dem B-KUVG) dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2001/12/0055, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120191.X01

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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