Index
65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
BKUVG §90;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung ausgesprochen, "Zurückführbarkeit" im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung bedeute, dass die Dienstunfähigkeit durch ein dort genanntes Ereignis (Dienstunfall) verursacht wurde. Daraus ist abzuleiten, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und (berentetem) Dienstunfall (hier nach dem B-KUVG) dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2001/12/0055, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120191.X01Im RIS seit
02.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009