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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
BKUVG §90;Rechtssatz
Eine in Ausübung des Präsenzdienstes vor Beginn eines (öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen) Dienstverhältnisses erlittene Dienstbeschädigung ist kein Dienstunfall und begründet daher auch nicht die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 Z. 2 (letzter Satz) PG 1965.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120207.X04Im RIS seit
01.11.2007