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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 Abs7 idF 1998/I/123;Rechtssatz
Die vorzeitige Beendigung einer vorübergehenden Höherverwendung vor Ablauf der "von vornherein" bestehenden zeitlichen Begrenzung durch verwendungsändernde Weisung ist nur aus den Gründen des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in folgenden Fällen zulässig: 1. Für die Abberufung von der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines von der Dienstausübung verhinderten Beamten (1. Fall der genannten Gesetzesbestimmung), oder 2. zur Abberufung von der provisorischen Führung der Funktion an Stelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (2. Fall dieser Gesetzesbestimmung). Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau dieser Bestimmung mit den Bestimmungen des § 40 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 7 erster Satz BDG 1979. Eine vorübergehende Betrauung eines Beamten mit höherwertigen Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes ist weder bei der Betrauung noch bei Beendigung am § 40 BDG 1979 zu messen. Ausgenommen davon ist jedoch der Fall, dass der Beamte aus seiner vorübergehenden Höherverwendung abberufen wird. In einem solchen Fall wird durch einen Willensakt des zuständigen Organwalters die vorübergehende Aufgabenzuweisung vor Ablauf ihrer zeitlichen Begrenzung vorzeitig beendet. Ein solcher Fall der Abberufung liegt dem § 40 Abs. 1 BDG 1979 (Abberufung aus einer befristeten Verwendung) und dem § 40
Abs. 4 Z 2 BDG 1979 zu Grunde. (Hier: Da es um eine Abberufung
aus einer unbestritten höherwertigen Verwendung geht, könnte diese gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 nur in Bescheidform erfolgen, wenn nicht einer der Fälle des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 anzunehmen ist.)
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120019.X04Im RIS seit
07.01.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011