RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0019

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs7 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §40 Abs1 idF 1994/450;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1 idF 1994/450;
BDG 1979 §40 Abs3 idF 1994/450;
BDG 1979 §40 Abs4 Z2 idF 1994/450;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vorzeitige Beendigung einer vorübergehenden Höherverwendung vor Ablauf der "von vornherein" bestehenden zeitlichen Begrenzung durch verwendungsändernde Weisung ist nur aus den Gründen des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in folgenden Fällen zulässig: 1. Für die Abberufung von der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines von der Dienstausübung verhinderten Beamten (1. Fall der genannten Gesetzesbestimmung), oder 2. zur Abberufung von der provisorischen Führung der Funktion an Stelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (2. Fall dieser Gesetzesbestimmung). Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau dieser Bestimmung mit den Bestimmungen des § 40 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 7 erster Satz BDG 1979. Eine vorübergehende Betrauung eines Beamten mit höherwertigen Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes ist weder bei der Betrauung noch bei Beendigung am § 40 BDG 1979 zu messen. Ausgenommen davon ist jedoch der Fall, dass der Beamte aus seiner vorübergehenden Höherverwendung abberufen wird. In einem solchen Fall wird durch einen Willensakt des zuständigen Organwalters die vorübergehende Aufgabenzuweisung vor Ablauf ihrer zeitlichen Begrenzung vorzeitig beendet. Ein solcher Fall der Abberufung liegt dem § 40 Abs. 1 BDG 1979 (Abberufung aus einer befristeten Verwendung) und dem § 40

Abs. 4 Z 2 BDG 1979 zu Grunde. (Hier: Da es um eine Abberufung

aus einer unbestritten höherwertigen Verwendung geht, könnte diese gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 nur in Bescheidform erfolgen, wenn nicht einer der Fälle des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 anzunehmen ist.)

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120019.X04

Im RIS seit

07.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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