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10 VerfassungsrechtLeitsatz
VerfGG 1952 §86; Beseitigung sämtlicher Rechtswirkungen des Einleitungsbescheides durch die gemäß §118 Abs1 Z1 BDG beschlossene Einstellung des Disziplinarverfahrens - Klaglosstellung des Bf.Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 5. März 1985, schriftlich ausgefertigt am 7. März 1985, wurde gegen den Bf. gemäß §123 Abs1 iVm. §113 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im folgenden BDG) ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden VfGH-Beschwerde.
2. Der Bf. wurde vom VfGH mit Schriftsatz vom 18. Juni 1985 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides binnen vier Wochen bekanntzugeben.
Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz wurde dieser Aufforderung entsprochen und als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides der 18. März 1985 angegeben. In diesem Zusammenhang verwies der Bf. darauf, daß erst anläßlich der Disziplinarverhandlung am 30. April 1985 Kenntnis darüber erlangt worden sei, daß der angefochtene Bescheid in gesetzwidriger Weise zustande gekommen sei.
Weiters wurde in diesem Schriftsatz darauf hingewiesen, daß die bel. Beh. mittlerweile die Einstellung des Disziplinarverfahrens beschlossen habe und der Bf. daher klaglos gestellt sei.
Sowohl für die Beschwerdeerhebung als auch für den weiteren Schriftsatz wurden Verfahrenskosten verzeichnet.
II. 1. Die am 22. Mai 1983 von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gemäß §118 Abs1 Z1 BDG beschlossene Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den Bf. (Bescheidausfertigung vom 17. Juni 1985) beseitigt sämtliche Rechtswirkungen des Einleitungsbescheides.
Der Bf. ist demnach klaglos gestellt; das verfassungsgerichtliche Verfahren war daher einzustellen und dem Bf. der Ersatz der Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zuzusprechen.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, Disziplinarrecht BeamteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B391.1985Dokumentnummer
JFT_10148984_85B00391_00