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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0362 E 26. Juni 2003 RS 1Stammrechtssatz
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die persönliche und sachliche Gebührenfreiheit auch noch innerhalb der für den Berichtigungsantrag offen stehenden Frist in Anspruch genommen werden kann (siehe die Nachweise bei Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 1 zu § 13 GGG). Hier geht es aber nicht darum, dass die Beschwerdeführerin die beanspruchte Gebührenbefreiung anlässlich der Eintragung in das Firmenbuch noch nicht geltend gemacht hat, sondern darum, dass die materiellen Voraussetzungen damals nicht vorgelegen sind. Eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bringt die bereits entstandene Gebührenschuld nicht zum Erlöschen (Tschugguell-Pötscher a.a.O., E 8 zu § 13 GGG). Die spätere Schaffung der Voraussetzungen wäre aber nur in dem im § 4 Abs. 4 NEUFÖG beschriebenen Fall zulässig gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160095.X02Im RIS seit
23.10.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008