RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

GGG 1984 §10;
GGG 1984 §11;
GGG 1984 §13;
GGG 1984 §8;
NEUFÖG 1999 §1 Z3;
NEUFÖG 1999 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0362 E 26. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die persönliche und sachliche Gebührenfreiheit auch noch innerhalb der für den Berichtigungsantrag offen stehenden Frist in Anspruch genommen werden kann (siehe die Nachweise bei Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 1 zu § 13 GGG). Hier geht es aber nicht darum, dass die Beschwerdeführerin die beanspruchte Gebührenbefreiung anlässlich der Eintragung in das Firmenbuch noch nicht geltend gemacht hat, sondern darum, dass die materiellen Voraussetzungen damals nicht vorgelegen sind. Eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bringt die bereits entstandene Gebührenschuld nicht zum Erlöschen (Tschugguell-Pötscher a.a.O., E 8 zu § 13 GGG). Die spätere Schaffung der Voraussetzungen wäre aber nur in dem im § 4 Abs. 4 NEUFÖG beschriebenen Fall zulässig gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160095.X02

Im RIS seit

23.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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