RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 §30 Abs2;
GGG 1984 TP9 litb Z1;

Rechtssatz

Hätte die Grundbuchseintragung nicht bewilligt werden dürfen oder fällt die Grundlage für die Eintragung auch mit Wirkung ex tunc weg, dann ändert dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch. Bei Eintritt dieser Umstände entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160037.X02

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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