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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §92;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/16/0079Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist ein Bescheid rechtswidrig und mit Berufung bekämpft. Über diese Berufung hat die Berufungsbehörde noch nicht entschieden, sodass dieser rechtswidrige Bescheid wirksam ist und als später ergangener Bescheid dem in dieser Sache früher ergangenen Bescheid derogierte (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 946).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160078.X02Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013