Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Den Wiedereinsetzungswerber trifft gemäß § 46 VwGG u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 672 angeführte Rechtsprechung). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dem nicht einmal zu entnehmen war, um welche Fristversäumnis es sich gehandelt hat, war daher schon deswegen zurückzuweisen, weil er in seinem Antrag keine Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt hat. Ein derartiger Antrag ist keiner Mängelbehebung zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0240). Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die fehlende Unterschrift des Rechtsanwaltes/Wirtschaftsprüfers als nicht mehr relevant (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/16/0185).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160120.X01Im RIS seit
14.02.2008