Index
E3R E02202000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art203;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/16/0257 2004/16/0258 2004/16/0259 2004/16/0264 2004/16/0261 2004/16/0262 2004/16/0263 2004/16/0260Rechtssatz
Das Verbringen von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in ein österreichisches Zolllager erfüllt an sich bereits den Tatbestand der Einfuhr, weil die Waren in das Inland gelangen. Die Steuerschuld entsteht jedoch vorderhand noch nicht (Ruppe, UStG 19943, Tz 443 zu § 1). Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld richtet sich vielmehr nach zollrechtlichen Vorschriften (vgl. Ruppe, Tz 67 zu § 19). In sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften entsteht die Steuerschuld bei der Einfuhrumsatzsteuer, wenn beispielsweise Gegenstände aus der zollamtlichen Überwachung entzogen werden (vgl. Kolacny/Mayer, UStG2, Anm. 3 zu § 26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004160256.X05Im RIS seit
23.10.2007Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012