RS Vwgh 2007/9/18 2004/16/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2007
beobachten
merken

Index

E3R E02202000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art203;
UStG 1994 §1 Abs1 Z3;
UStG 1994 §19 Abs5;
UStG 1994 §26 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/16/0257 2004/16/0258 2004/16/0259 2004/16/0264 2004/16/0261 2004/16/0262 2004/16/0263 2004/16/0260

Rechtssatz

Das Verbringen von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in ein österreichisches Zolllager erfüllt an sich bereits den Tatbestand der Einfuhr, weil die Waren in das Inland gelangen. Die Steuerschuld entsteht jedoch vorderhand noch nicht (Ruppe, UStG 19943, Tz 443 zu § 1). Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld richtet sich vielmehr nach zollrechtlichen Vorschriften (vgl. Ruppe, Tz 67 zu § 19). In sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften entsteht die Steuerschuld bei der Einfuhrumsatzsteuer, wenn beispielsweise Gegenstände aus der zollamtlichen Überwachung entzogen werden (vgl. Kolacny/Mayer, UStG2, Anm. 3 zu § 26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004160256.X05

Im RIS seit

23.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten