RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2007
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GGG 1984 §30 Abs2;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z3;
GrEStG 1987 §17 Abs4;

Rechtssatz

Eine dem § 17 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 GrEStG vergleichbare Regelung, wonach die Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht festgesetzt wird, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist, und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird und auf Antrag die Festsetzung entsprechend abgeändert wird, wenn die Steuer bereits festgesetzt war, besteht im Bereich der Gerichtsgebühr nicht. Demnach entsteht auch aus solchen Gründen kein Anspruch auf Rückerstattung der Gerichtsgebühr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160037.X03

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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