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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §18;Rechtssatz
In der Untätigkeit einer Behörde kann keine Erledigung und damit auch kein Bescheid erblickt werden (vgl. die in Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 11 zu § 6 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Erst mit Erlassung des Zahlungsauftrages kann von einer "res iudicata" die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160140.X02Im RIS seit
23.10.2007Zuletzt aktualisiert am
10.11.2014