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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/16/0086Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/10/0008 E 18. November 1981 VwSlg 10595 A/1981 RS 2(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist eine mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs 1 VwGG 1965 nicht denkbar. Daraus folgt, dass dem Gegner des Bfrs im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung im Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde zukommt -
gemäß § 36 Abs 1 VwGG 1965 sind Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen nämlich der belangten Behörde und der etwaigen Mitbeteiligten mit der in dieser Gesetzesstelle genannten Aufforderung zuzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160085.X02Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011