TE Vfgh Erkenntnis 1985/10/17 B460/83

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art119a Abs5
Art119a Abs9
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
FernmeldeG §4 Abs2
Vlbg BauG 1972 §3 litd
Vlbg GdG 1965 §79 Abs6
VfGG §88

Leitsatz

Vbg. BauG; keine Bedenken gegen die in §3 litd getroffene Ausnahmeregelung für (ua.) Fernsehanlagen; Behebung des Gemeindebescheides über die Versagung einer Baubewilligung für eine Fernsehunterkunft durch die Vorstellungsbehörde; keine Verletzung des der Gemeinde verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Selbstverwaltung durch die Bindung der Gemeinde an die Rechtsansicht der Ausichtsbehörde, daß bei der Erteilung der Baubewilligung für die Senderunterkunft der zu errichtende Sendeturm außer Betracht zu bleiben habe

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Österreichische Rundfunk (künftig: ORF) ist in Erfüllung des ihm gesetzlich obliegenden Versorgungsauftrages gemäß §3 Abs1 Rundfunkgesetz seit 1980 bestrebt, durch Errichtung einer Sendeanlage in der Gemeinde Au an Stelle eines bestehenden Provisoriums die in den Gemeinden Au, Schoppernau, Damüls und der Ortschaft Faschina bestehenden erheblichen Versorgungslücken zu beseitigen.

1.2.1. Mit Eingabe vom 21. Mai 1981 beantragte der ORF beim Bürgermeister der Gemeinde Au als Baubehörde erster Instanz die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Fernseh-Sendestation auf den Gpn. ... und ... der KG Au, bestehend aus einem 35 m hohen, freistehenden Stahlgittermast zur Aufnahme der Antennen und einer Senderunterkunft in Stahlblechausführung, die innerhalb des Mastfußes errichtet werden sollte. Da das Projekt auf heftigen Widerstand der Gemeindevertretung stieß, zog der ORF sein Ansuchen vorläufig wieder zurück.

1.2.2. Mit Eingabe vom 29. Juni 1981 hatte der ORF des weiteren um die Erteilung einer Bewilligung für das Projekt nach dem Landschaftsschutzgesetz angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21. August 1981 wurde die beantragte Bewilligung bei gleichzeitiger Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.

1.2.3. Die Grundverkehrs-Landeskommission für Vbg. hat die vom ORF beantragte Einräumung eines Rechtes zur Bauführung, zur Erstellung und zum Betrieb eines Sendemastes auf den Gpn. ... und ... der KG Au mit Bescheid vom 14. Mai 1981 genehmigt.

1.3.1. Mit Eingabe vom 15. März 1982 suchte der ORF sodann (neuerlich) beim Bürgermeister der Gemeinde Au als Baubehörde erster Instanz um Erteilung der Baubewilligung für die projektierte Fernseh-Sendestation (wieder) auf Teilflächen der Grundstücke ... und ... der KG Au an. Er führte aus, daß die Fernsehstation aus einer ebenerdigen Senderunterkunft bestehe mit dem weiteren Hinweis, daß gemäß §3 litd des Vbg. Baugesetzes, LGBl. 39/1972, (künftig: BauG), die Bestimmungen des BauG keine Anwendung auf Bauwerke für Rundfunk- und Fernsehanlagen fänden, soweit es sich nicht um Gebäude handle. Der für die Montage der Antenne notwendige 35 m hohe Stahlgittermast sei daher nicht Gegenstand des Bauansuchens.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Au vom 15. April 1982 wurde die beantragte Bewilligung gemäß §31 Abs5 BauG versagt, dies im wesentlichen mit der Begründung, daß das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche und daß der Errichtung eines 35 m hohen Stahlgittermastes die Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstünden.

1.3.2. Der dagegen vom ORF erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 23. Juli 1982 nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

1.3.3. Der gegen diesen Bescheid vom ORF erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 10. Feber 1983 Folge gegeben, der Bescheid der Gemeinde Au vom 23. Juli 1982 behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung von Au zurückgewiesen.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, den Plänen des ORF sei eindeutig zu entnehmen, daß zwischen Senderunterkunft und Sendemast keine bauliche Einheit bestehe. §3 litd BauG besage, daß das Baugesetz für Rundfunk- und Fernsehanlagen keine Anwendung finde, soweit es sich nicht um Gebäude handle. Damit sei klargestellt, daß Gegenstand des Bauansuchens nur die Senderunterkunft sein könne.

Zur Beurteilung einer eventuellen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den 35 m hohen Mast sei die Baubehörde nicht zuständig. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe die Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz mit Bescheid vom 21. August 1981 bereits erteilt.

Soweit die Baubehörde vermeine, daß das Bauvorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stünde, sei ihr eine offenbar irrtümliche Rechtsauffassung anzulasten.

Die Gemeindevertretung werde sich daher neuerlich mit dem Bauansuchen des ORF zu befassen haben, wobei sie im fortgesetzten Verfahren gemäß §79 Abs6 Gemeindegesetz an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden sei.

1.3.4. Der gegen diesen Bescheid von der Gemeinde Au erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Vbg. Landesregierung vom 25. Mai 1983, Z IIa-410.345, im wesentlichen aus den bereits von der Vorstellungsbehörde erster Instanz dargelegten Gründen keine Folge gegeben: Zum Vorbringen der Berufungswerberin, daß der Gemeinde bei der Errichtung von Rundfunk- und Fernsehanlagen im verbauten Gebiet ein Mitspracherecht eingeräumt werden müsse, wurde darauf verwiesen, daß solche Anlagen, sofern sie eine Höhe von mehr als 12 m aufweisen, nach dem Landschaftsschutzgesetz, LGBl. 1/1982, bewilligungspflichtig seien. Nach §27 leg. cit. habe die Gemeinde in dem nach dem Landschaftsschutzgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren einen Rechtsanspruch darauf, daß die Interessen des Landschaftsschutzes gewahrt werden. Sie könne zur Wahrung von Interessen des Landschaftsschutzes gegen einen Bescheid Berufung einbringen, wenn ihrer Stellungnahme nicht entsprochen werde oder wenn sie nicht gehört worden sei.

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Au die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sie die "Verletzung der Gemeindeautonomie durch gesetzwidrige Versagung der Wahrnehmung einer Gemeindekompetenz und durch Anwendung zweiter verfassungswidriger Gesetze", nämlich des §3 litd BauG und des §21 Landschaftsschutzgesetz 1973 bzw. §26 Abs1 Landschaftsschutzgesetz 1982 geltend macht, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.2. Die bel. Beh. und der ORF haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehren. Der ORF stellt weiters die Rechtzeitigkeit der Beschwerde in Frage.

3. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

3.1. Wie sich aus einer Mitteilung des Post- und Telegraphenamtes Bregenz ergibt, wurde die Beschwerde am 21. Juli 1983 zur Post gegeben; da die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit 9. Juni 1983 datiert ist, wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Bescheid der Vorstellungsbehörde erster Instanz bestätigt, mit welchem der Bescheid der Gemeindevertretung vom 23. Juli 1982 aufgehoben wurde. An die den aufhebenden Bescheid tragende Rechtsansicht ist die Gemeindevertretung bei Erlassung des Ersatzbescheides gebunden. Damit greift der angefochtene Bescheid der Aufsichtsbehörde in die Rechtssphäre der bf. Gemeinde ein.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.

3.2.1.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich in meritorischer Hinsicht auf den zweiten Tatbestand (Fernmelde-, Rundfunk- und Fernsehanlagen) des ersten Halbsatzes und den zweiten Halbsatz des §3 litd BauG.

§3 litd BauG samt Einleitungssatz lautet:

"Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf

...

d) Bauwerke für elektrische Leitungsanlagen sowie Fernmelde-, Rundfunk- und Fernsehanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;"

3.2.1.2. Die bf. Gemeinde erachtet diese Regelung, die sie unter Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im fortgesetzten Verfahren anzuwenden hätte, für verfassungswidrig, weil es unsachlich sei, daß ein "35 m hohes Bauwerk (gemeint ist die Sendeanlage) ... keiner Bewilligungspflicht unterliegt, während oft minimale Bauwerke baubewilligungspflichtig sind." Die völlig undifferenzierte Regelung des §3 litd BauG, "wonach Fernmeldeanlagen unabhängig von Größe und Auswirkungen am Standort bewilligungsfrei" seien, widerspreche dem Gleichheitsgebot.

Die Bf. verweist in einem vorbereitenden Schriftsatz, mit dem sie zur Gegenschrift der bel. Beh. und des ORF Stellung nimmt, weiters darauf, daß auch die Beurteilung des Ortsbildschutzes zur örtlichen Baupolizei zu zählen sei. Es sei keineswegs ihre Absicht, in Frage zu stellen, daß der vom ORF projektierte Sendeturm einer fernmeldetechnischen Bewilligung bedürfe. Es gehe ihr nur um den baupolizeilichen Aspekt des Verfahrens, der in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle. Auch die bel. Beh. sehe - wie sich aus der Gegenschrift ergebe - kein "verfassungsrechtliches Motiv für §3 litd Baugesetz" und gehe mit der bf. Gemeinde konform, daß diese Bestimmung im konkreten Fall zu unsachlichen Ergebnissen führe.

3.2.1.3. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen §3 litd BauG auszulösen. Der VfGH brauchte sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kompetenzbestimmung des Art10 Abs1 Z9 B-VG erlaubt oder verbietet, daß für Bauwerke iS des §2 lite BauG, die iZm. Fernsehanlagen errichtet werden, vom Landesgesetzgeber (auch) eine baurechtliche Genehmigungspflicht vorgesehen wird; es bestünden nämlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß der Landesgesetzgeber von der Normierung einer Baubewilligungspflicht ausnahmsweise Abstand nimmt, weil eine vom Bundesgesetzgeber - hier dem Fernmeldegesetzgeber - sachlicherweise, zB aus Gründen der Verwaltungsökonomie, getroffene Regelung ausreicht.

3.3. Die bf. Gemeinde macht des weiteren verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuständigkeitsregelung des Landschaftsschutzgesetzes geltend und behauptet, daß §21 Landschaftsschutzgesetz 1973 bzw. §26 Abs1 Landschaftsschutzgesetz 1982, wonach zur Landschaftsschutzbewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde berufen ist, in Fragen des örtlichen Landschaftsschutzes gegen Art118 Abs2 B-VG verstoße. Diese Vorwürfe erhebt die Bf. jedoch gegen im Beschwerdefall nicht präjudizielle Bestimmungen, sodaß sich der VfGH schon aus diesem Grunde mit den Behauptungen der Bf. nicht weiter auseinanderzusetzen hat.

3.4.1. Die bf. Gemeinde behauptet letztlich, in dem ihr verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung verletzt zu sein, da für ihre Entscheidung im fortgesetzten Verfahren nach der für sie bindenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde der Sendeturm außer Betracht zu bleiben habe. Die Bf. vertritt demgegenüber die Meinung, daß Sendeturm und Senderunterkunft als Einheit zu sehen und zu beurteilen seien und daher nur gemeinsam oder gar nicht bewilligt werden könnten. §4 Abs2 Fernmeldegesetz (arg. "unbeschadet der nach anderen Gesetzen zu erfüllenden Voraussetzungen") schließe eine Bewilligungspflicht nach dem Baugesetz auch gar nicht aus. Wenn §3 litd BauG, wie dem Kommentar Vögels zu entnehmen sei, nur unnötigen Verwaltungsaufwand verhindern wolle, dann verliere die Rechtsauffassung der bel. Beh. jede Berechtigung, weil es dann, wenn ein Bauverfahren ohnedies durchzuführen sei, keine Rolle spiele, ob sich das Bauverfahren lediglich auf einen Teil der Anlage oder auf die Gesamtanlage erstrecke. "Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Sendeturmes die Befugnis zur Durchführung eines Bauverfahrens schlechthin versagt", greife sie in den Bereich der Gemeindeselbstverwaltung ein und verletze die Bf. in diesem ihr verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht.

3.4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfSlg. 7459/1974, 7568/1975, 7972/1976, 8150/1977, 9156/1981, 9943/1984) liegt eine Verletzung des der Gemeinde verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes nur dann und insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, mit der das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird.

Nach Lage des Falles käme die Verletzung des genannten Grundrechtes nur in Frage, wenn die bel. Beh. sich angemaßt hätte, nach Art einer Berufungsentscheidung in der Verwaltungssache selbst zu erkennen, oder wenn gegen sie ein gleich gewichtiger Vorwurf erhoben werden könnte, wie die für die Gemeindebehörde bindende Aussage, daß eine Angelegenheit überhaupt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen könne (vgl. VfSlg. 7972/1976).

All dies ist jedoch nicht der Fall. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich ausgesagt, daß im vorliegenden Fall zwar eine funktionelle Einheit des Gesamtprojektes bestehe, daß nur infolge der Errichtung des Sendemastes eine Senderunterkunft erstellt werden solle, baulich seien jedoch die beiden Objekte voneinander völlig getrennt. Zufolge §3 litd BauG unterstehe die Bewilligung des vorgesehenen Sendemastes daher nicht den Bestimmungen des Baugesetzes. Gegenstand des Bauansuchens und damit des Bauverfahrens könne somit nur die Senderunterkunft sein.

Damit brachte die bel. Beh. für die Gemeindebehörde wohl bindend zum Ausdruck, daß im fortgesetzten Verfahren über den Antrag auf Baubewilligung zu entscheiden sei, ohne daß auf die Errichtung des Sendemastes Bedacht zu nehmen sei. Daß die bel. Beh. hiebei den Sachverhalt vertretbar beurteilt und das Gesetz denkmöglich angewendet hat, wird gar nicht bestritten. Keineswegs verneint wurde, daß der Sendemast tauglicher Gegenstand einer Entscheidung des Ortsbildschutzes, der zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört, sein könne; über die Frage, ob sich für eine solche Entscheidung eine Gesetzesgrundlage findet - die Gemeinde vermeint, daß dies in dem im Beschwerdefall nicht präjudiziellen Landschaftsschutzgesetz der Fall wäre -, hat der VfGH bei Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles nicht abzusprechen.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Selbstverwaltung der Gemeinde liegt somit nicht vor. Die Prüfung, ob die Behörde das Gesetz richtig angewendet hat, ist dem VwGH vorbehalten.

3.5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat somit nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtwidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), Baurecht, Gemeinderecht, Aufsichtsichtsrecht (Gemeinde), Baupolizei örtliche, Kompetenz Bund - Länder Baurecht, Fernmelderecht, Selbstverwaltungsrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B460.1983

Dokumentnummer

JFT_10148983_83B00460_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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