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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 1 und E 3, 201, angeführte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160037.X01Im RIS seit
01.11.2007