Ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0117), aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit (vgl. das Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0032, sowie Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz I, RZ 820 zu § 49 AlVG).