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39/03 DoppelbesteuerungNorm
ASVG §246;Rechtssatz
Da die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hatte, wenn sie sich daneben auch privatwirtschaftlich betätigt haben mag (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 477), hatte sie als Aufgabe den Vollzug der Sozialversicherungsgesetze im Bereich der Pensionsversicherung und in dieser Funktion hinsichtlich der Versicherungs- und Leistungsverhältnisse des Einzelnen die gesetzlich vorgesehenen Verwaltungshandlungen zu setzen (insb. die Feststellung von Leistungen und von Versicherungszeiten; vgl. §§ 246ff ASVG). Dabei hatte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ua. individuelle Verwaltungsakte (Bescheide) zu erlassen (vgl. §§ 409ff ASVG). Gerade die Feststellung hinsichtlich des Ausmaßes von Leistungsansprüchen sowie die bescheidmäßige Erledigung bildeten aber im vorliegenden Fall die Tätigkeiten des Abgabepflichtigen in der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Der Begriff "Ausübung öffentlicher Funktionen" in Art. 20 DBA-Spanien nimmt auf jene Dienstnehmer Bezug, die als Organe bei der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse und Aufgaben tätig werden (vgl. das zum insoweit gleichlautenden Art. 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 24/1971, ergangene hg. Erkenntnis vom 21. März 1996, 94/15/0128, VwSlg 7077 F/1996).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130080.X03Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013