RS Vwgh 2007/9/19 2006/08/0269

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Kann ein Arbeitsloser, wenn er einer Beschäftigung zugewiesen worden ist, keine Gründe für deren Unzumutbarkeit anführen, ist er nicht berechtigt sich zu weigern, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Es trifft den Arbeitslosen - so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind - die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber um die freie Stelle zu bewerben. Weigert er sich und kann er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nennen, ist die Behörde im Falle der Verhängung einer Sperrfrist nicht gehalten, sich mit der (hypothetischen) Frage auseinander zu setzen, ob für den Fall der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080269.X02

Im RIS seit

26.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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