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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/08/0033 E 5. September 1995 RS 1Stammrechtssatz
Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Schulungsmaßnahme zu § 12 Abs 3 lit f AlVG (ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs 4 legcit) besteht darin, daß der Betreffende nicht als arbeitslos iSd Abs 1 und 2 AlVG gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach § 7 AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, ua auch der Arbeitswilligkeit iSd § 9 bis § 11 AlVG - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Das bedeutet, daß in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, daß der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsamt nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (Hinweis E 8.6.1993, 92/08/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080315.X02Im RIS seit
29.10.2007