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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist eine Kommanditgesellschaft steuerliches Rechtssubjekt, weshalb Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer an die Kommanditgesellschaft zu richten sind. Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Ist eine Kommanditgesellschaft beendet, so ist ein Umsatzsteuerbescheid daher an den Gesamtrechtsnachfolger der Kommanditgesellschaft zu richten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130097.X02Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015