Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall liegt eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitslosen und dem Arbeitsmarktservice vor. Es handelt sich hierbei um eine privatrechtliche Vereinbarung im Rahmen des AMSG. Weder diese Vereinbarung noch die vom Arbeitslosen über den in der Vereinbarung genannten Kurs zur Kenntnis genommene Information enthält Hinweise über eine Sanktion im Sinne des § 10 AlVG, sodass bezüglich des Kurses von einer freiwilligen Maßnahme auszugehen ist. Derartige freiwillige Maßnahmen beruhen nicht auf von der regionalen Geschäftsstelle ausgehenden, verpflichtenden, unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG stehenden Zuweisungen nach § 9 Abs. 1 AlVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0208). (Hier: Es handelt sich um einen mit dem Arbeitslosen vereinbarten Betreuungsplan der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Darin wird u.a. ausgeführt, dass das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung in Form des Kurses "Employmentpool" unterstütze.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080252.X02Im RIS seit
29.10.2007Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012